... der hat den Alligator schon gefüttert!

 

Dagmar Braunschweig-Pauli M.A. , 23.Januar 2020

 

... der hat den Alligator schon gefüttert! Die Achillesverse der Jodsalzprophylaxe

 

Es wird auch argumentiert, daß durch die Jodierung der Lebens- und Futtermittel einfach nur ein sowieso nötiges Spurenelement zugeführt würde.

Das ist das schwächste Argument für die Zwangsjodierung: Denn wenn es wirklich nur um die Ergänzung eines Spurenelementes in Spuren ginge, brauchte man diesen Zusatz nämlich gar nicht, weil Jod als Spurenelement in den für Mensch und Tier notwendigen Spuren von Natur aus bereits in den Böden, daraufhin den Pflanzen, im Wasser, im Regen, in deutschen Heilquellen und dann auch in den Lebensmitteln vorkommt (s. Braunschweig-Pauli, Dagmar in „Jod-Krank“, 1. Und 2. Aufl. 2000/2007/2012).

 

Deshalb sind es auch nicht die natürlichen Spuren des Spurenelementes Jod, die von uns Jodkritikern kritisiert werden. Diese physiologisch notwendigen Spuren werden von Jodgeschädigten, auch Jodallergikern (bis auf ganz wenige Ausnahmen) vertragen.

 

1.       Wir kritisieren das massenhaft und undeklariert über jodiertes Futter in die Lebensmittel eingeführte Jod.

 

Es geht hier definitiv um die geradezu toxische Menge von Jod in Futter- und Lebensmitteln, die weit über der für Mensch und Tier zuträglichen Jodmenge liegt und zu schweren Gesundheitsschäden führt.

Das Spurenelement Jod wird zum Massenelement Jod!

Durch die undeklarierte Viehfutterjodierung wird aus dem Spurenelement Jod das Massenelement Jod.

 

Infolge der sogenannten „Jodsalzprophylaxe“ betrug die Menge der erlaubten Jodzusätze – auch für den Biobereich -  zwischen 1994 und 2002  

40 mg Jod/kg Futter, was gemäß der Laboruntersuchungen der FAL zu 11.040 Mikrogramm Jod/ Liter Milch(-produkt) führte.

 

Gleichzeitig waren von 1994-2002 jedoch auch Jodmengen von 100 mg Jod/kg Futter deklariert, was dann zu einer Jodmenge von 27.600 Mikrogramm Jod/Liter Milch (-podukt) führen konnte.

 

Auf Grund der Proteste von Jodgeschädigten und zwei Petitionen von Dagmar Braunschweig-Pauli M.A., Sprecherin der Deutschen SHG der Jodallergiker, Morbus Basedow- und Hyperthyreosekranken, wurde zwischen 2002 und 2005 von Brüssel aus die erlaubte Jodmenge  auf 10 mg Jod/ kg Futter = 2760 Mikrogramm Jod/Liter Milch(-produkt) gesenkt.

 

Aber auch diese Jodmenge von 2760 Mikrogramm Jod in 1 Liter Milch(-produkt) führte weiterhin zu schweren gesundheitlichen Problemen, so daß wegen der erkannten Gesundheitsschädigung durch die Überjodierung laut EU-Verordnung ab 2006 die erlaubte Jodmenge in Futtermitteln auf 5mg Jod/kg Futter gesenkt wurde, was aber immer noch zu 1380 Mikrogramm Jod/Liter Milch(-produkt) (s. die unabhängigen Laboruntersuchung der FAL, Braunschweig, 2006)führte.

 

Mit diesen 1380 Mikrogramm Jod pro Liter Milch(-produkt) handelt es sich immer noch um eine viel zu hohe Jodmenge, die mehr als das 6-Fache der gesundheitlich unbedenklichen Jodmenge pro Tag beträgt. Laut WHO sind das maximal 200 Mikrogramm pro Tag, und das nur für Erwachsene.

 

Kinder haben auf Grund ihres geringen Körpergewichtes einen entsprechend geringeren Grenzwert für die tägliche Jodaufnahme gemäß der Formel (s.WHO): 1-2 µg Jod pro Kg Körpergewicht..

 

 

Die offizielle Begründung für die Jodsalzprophylaxe

 

Die seit Beginn der Zwangjodierung deutscher Futter- und Lebensmittel verlautete offizielle Begründung hat jedoch einen ganz anderen Focus als den, nur ein Spurenelement zu ergänzen: die über die Viehfutterjodierung de Facto praktizierte Zwangsjodierung ist zugegebenermaßen (Quelle: Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages) eine medizinische

Prophylaxemaßnahme – angeblich zur Vermeidung einer Kropfbildung – unter Inkaufnahme einer sogenannten „Schadensinkaufnahme“ für diejenige Bevölkerungsgruppe, die zu Autoimmunthyreopathien neigt (s. 1. Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages; 2. Dissertation Tom Wuchter Berlin 2007, S. 2 ff., zur Gefährdung ethnischer Gruppen).

 

Damit unterliegt diese Prophylaxemaßnahme, die von ihren Urhebern auch entsprechend „Jodsalzprophylaxe“ benannt wird, neben dem Medizinrecht, das ausdrücklich die persönliche Einwilligung eines körperlichen Eingriffes fordert, vorrangig juristischen und grundrechtlichen Gesichtspunkten.

 

Das ist die „Achillesverse“ der Jodsalzprophylaxe, über die wir Jodgeschädigten mit den Jodbefürworter seit Jahren vergeblich öffentlich zu diskutieren versuchen.

 

Eine medizinische Prophylaxemaßnahme darf nämlich im Deutschland nach 1945 unter keinen Umständen ohne persönliche Zustimmung der betroffenen Bürger in die Praxis umgesetzt werde.

 

 Denn das  1948 - auf Grund der Nazi-Medizinverbrechen zwischen 1933-1945  - erstmals formulierte und unter keinen (!!!) Umständen antastbare Grundrecht Art, 2, Absatz 2, das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, schützt jeden Bundesbürger grundsätzlich vor ungewollten medizinischen Eingriffen, auch vor Prophylaxemaßnahmen wie es z.B. die Jodsalzprophylaxe ist, ausdrücklich auch dann, wenn Mediziner eine andere Meinung über eine Therapie bzw. Prophylaxe vertreten.

 

Um Bürger davor zu schützen, daß Mediziner ihnen ihre persönliche Meinung aufzwingen wollen, ist im Grundrecht ausdrücklich vermerkt, daß jeder Bürger unwiderruflich das Recht hat, eine medizinische Maßnahme, zu der auch Prophylaxemaßnahmen gehören, abzulehnen, auch wenn der Arzt meint, daß diese gut für ihn sei.

 

Deswegen sieht das Medizinrecht, das auf dem Grundrecht aufbaut vor, daß jeder Patient zu einem medizinischen Eingriff, auch Prophylaxe!, seine persönliche schriftliche Einwilligung geben muß, damit der medizinische Eingriff keine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzes §§223ff. StGB darstellt und sich der Arzt also mit seiner Therapie bzw. Propyhlaxe nicht im Sinne des Strafgesetzes der Körperverletzung schuldig macht.

 

Aber sind Sie oder ich oder irgendein Bundesbürger jemals gefragt worden, ob Sie sich diesen medizinischen Eingriff in Form der Jodsalzprophylaxe gefallen lassen wollen oder nicht?

 

Haben Sie für diese medizinische Prophylaxemaßnahme Ihre persönliche, schriftliche Erlaubniserklärung abgegeben, nachdem Sie wahrheitsgemäß (?) über die mit ihr verbundenen Risiken und Nebenwirkungen und Schmerzen aufgeklärt worden sind?

 

 

Der Jodsalzprophylaxe fehlen - entsprechend unserer Bevölkerungszahl -, mindestens 80 Millionen schriftliche Erlaubniserklärungen für die Jodsalzprophylaxe.

 

Die Jodsalzprophylaxe  stellt damit eine Körperverletzung im Sinne des §§223ff StGB dar.

 

2.      Wir kritisieren, daß wir nicht gefragt worden sind, ob wir die medizinisch wirksame Jodsalzprophylaxe am eigenen Leibe erdulden wollen oder nicht.

Jeder Bürger in Deutschland hat das grundrechtlich verankerte Recht, einen medizinischen Rat nicht anzunehmen, auch wenn Mediziner ihn für richtig halten.

 

Jeder Bürger in Deutschland hat das grundrechtlich zugesicherte Recht, eine andere Meinung als Mediziner bzw. die Gesundheitspolitik zu haben, und es gibt keine Macht der Welt, die ihn zwingen kann, eine gesundheitspolitische Maßnahme zu erdulden, wenn er das nicht will.

 

Zusammenfassung:

Bei der praktischen Umsetzung der Jodsalzprophylaxe liegt

a)   eine Grundrechtsverletzung vor:

Die Jodsalzprophylaxe verletzt durch ihre zugegebene „Schadensinkaufnahme“ – übrigens auch gegenüber Menschen aus dem Ausland – das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ und damit aufs Empfindlichste das GG 2,2.

 

b)   ein Straftatbestand vor:

Der Jodsalzprophylaxe fehlen, entsprechend unserer Bevölkerungszahl, mindestens 80 Millionen schriftliche Erlaubniserklärungen für die Jodsalzprophylaxe, damit sie keine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzes §§223ff StGB darstellt .

Der Jodsalzprophylaxe stellt damit eine Körperverletzung im Sinne des §§223ff StGB dar.

 

 

Schadensinkaufnahme/Kollateralschaden

 

Die Schadensinkaufnahme  führte von 1933-1945 in die größte Katastrophe der deutschen Geschichte und machte erstmalig in der deutschen Geschichte die Grundrechte Art. 1, Abs. 1„Schutz der Menschenwürde“ und Art. 2, Abs. 2 „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ notwendig.

 

Diese beiden Grundrechte Art. 1, Abs. 1„Schutz der Menschenwürde“ und Art. 2, Abs. 2 „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ sind unter allen denkbaren Umständen unantastbar.

 

Das hat unsere Politiker aber nicht daran gehindert, sie trotzdem durch die faktische Zwangsjodierung außer Kraft zu setzen und weiter zu betreiben.

 

In Form der Zwangsjodierung ist unter dem Deckmantel der Demokratie wieder eine undemokratische Schadensinkaufnahme in Deutschland salonfähig geworden.

 

Man muß sich deshalb nicht wundern, wenn sich gleichzeitig zur Schadensinkaufnahme „Zwangsjodierung“ in Deutschland auch in anderen Bereichen wieder totalitäres Denken bemerkbar macht.

 

Wer sich zu dem Denken verleiten läßt, daß man anderen ruhig mit Jodzusätzen schaden kann, damit man selber kropffrei bleibt, der hat den Alligator schon gefüttert.

 

 

Copyright by Dagmar Braunschweig-Pauli M.A.,  Erstveröffentlichung am  1. Juni 2009/aktualisiert am 23.01.2020.